BEKANNTMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde
Pflach hat in seiner Sitzung am 05.03.2007 nachfolgende Beschl�sse gefasst:
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�Der Gemeinderat beschlie�t die
neue Satzung des Gemeindeverbandes � Hauptschulverband Reutte, wie nachstehend
angef�hrt:"
Satzung
Des Gemeindeverbandes �Hauptschulverband
Reutte�
F�r den Gemeindeverband �Hauptschulverband Reutte� wird nach � 129 Abs. 4 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001), LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt ge�ndert durch LGBl. Nr. 90/2005, folgende Satzung erlassen:
� 1
Organe
Organe
des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und
der Verbandsobmann.
� 2
Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung besteht�
aus den B�rgermeistern der dem Gemeindeverband angeh�renden Gemeinden.
Zus�tzlich geh�rt der Verbandsobmann der Verbandsversammlung an, wenn er nicht
B�rgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes
Mitglied ist. Der Stellvertreter des Verbandsobmannes ist berechtigt, an allen
Sitzungen der Verbandsversammlung auch dann teilzunehmen, wenn er ihr nicht als
Mitglied angeh�rt. Gemeinden, deren Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes
mehr als 20 v. H. betr�gt, k�nnen f�r je weitere angefangene 10 v. H. des
Aufwandes einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Diese
Vertreter m�ssen Mitglieder des Gemeinderats der sie entsendenden Gemeinde
sein.
Ein B�rgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den
B�rgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei dessen/deren Verhinderung
durch das jeweils �lteste der �brigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten.
Im �brigen gelten die Bestimmungen des � 135 TGO 2001.
2. Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen
Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht dem Verbandsausschuss und dem
Verbandsobmann obliegen.
Jedenfalls
obliegen ihr:
a) die Wahl des Verbandsobmannes und seines Stellvertreters nach Ma�gabe
des � 137 Abs. 1 TGO 2001
b) die Wahl weiterer Mitglieder des Verbandsausschusses nach Ma�gabe des �
136 Abs. 1 TGO 2001
c) die Wahl der Mitglieder des �berpr�fungs-Ausschusses nach Ma�gabe des �
138 TGO 2001
d) die Erlassung und die �nderung der Satzung nach Ma�gabe des � 133 Abs. 2
TGO 2001
e) die Festsetzung des Voranschlages und die Beschlussfassung �ber den
Rechnungsabschluss nach Ma�gabe des � 141 Abs. 4 TGO 2001
f) die Beschlussfassung dar�ber, ob Vorauszahlungen nach Ma�gabe des � 141
Abs. 4 TGO 2001 zu entrichten sind, sowie �ber H�he, Anzahl und F�lligkeit
solcher Vorauszahlungen
g) die Beschlussfassung �ber die Errichtung von Neu- und Zubauten
3. Alle �brigen dem Gemeindeverband als gesetzlicher Schulerhalter der
Hauptschulen in Reutte zukommenden Aufgaben �bertr�gt die Verbandsversammlung
dem Verbandsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung.
4. Die Verbandsversammlung ist beschlussf�hig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgem�� eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter
und insgesamt mehr als die H�lfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese
Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung
einzuberufen, die ohne R�cksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussf�hig ist.
Zu einem g�ltigen Beschluss und zu einer g�ltigen Wahl ist die Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
� 3
Verbandsausschuss
1. Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem
Stellvertreter und aus f�nf weiteren Mitgliedern. F�r jedes weitere Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu w�hlen. Die weiteren Mitglieder des
Verbandsausschusses werden aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung auf
sechs Jahre gew�hlt. Im �brigen gelten die Bestimmungen des � 136 TGO 2001.
2. Dem Verbandsausschuss obliegt
a) die Vorberatung und Antragstellung in allen der Verbandsversammlung
obliegenden Angelegenheiten
b) die Beschlussfassung in allen ihm von der Verbandsversammlung nach � 2
Abs. 3 dieser Satzung �bertragenen Aufgaben.
3. Der Verbandsausschuss ist beschlussf�hig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgem�� eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter
uns so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier betr�gt. Zu einem g�ltigen
Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
� 4
Verbandsobmann
1. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der
Verbandsversammlung auf sechs Jahre
gew�hlt. Sie haben ihre Gesch�fte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw.
seines Stellvertreters weiter zu f�hren.
Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils �lteste der �brigen
Mitglieder des Verbandsausschusses, vertreten. Im �brigen gelten die
Bestimmungen des � 137 TGO 2001.
2. Dem Verbandsobmann obliegen:
a) die Einberufung der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss
c) die Vollziehung der Beschl�sse der Verbandsversammlung und des
Verbandsausschusses sowie die Besorgung aller zur Gesch�ftsf�hrung geh�renden Angelegenheiten
d) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach au�en; in Angelegenheiten, in
denen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss
obliegt, jedoch im Rahmen entsprechender Beschl�sse
e) die Leitung der Gesch�ftsstelle des Gemeindeverbandes
f) die Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und die Erstellung des
Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Verbandsversammlung
g) die Besorgung der Aufgaben des �bertragenen Wirkungsbereichs, die gem��
� 123 Tiroler Schulorganisationsgesetz nicht in den eigenen Wirkungskreis
fallen.
� 5
Gesch�ftsstelle
Zur
Unterst�tzung der Organe des Gemeindeverbandes ist eine Gesch�ftstelle beim
Marktgemeindeamt Reutte einzurichten.
� 6
�berpr�fungsausschuss
Der
�berpr�fungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der
Verbandsversammlung auf sechs
Jahre gew�hlt werden.
� 7
Haftung
1. Dritten gegen�ber haften die dem Gemeindeverband angeh�renden Gemeinden
f�r dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
2. Untereinander haften die dem Gemeindeverband angeh�renden Gemeinden im
Verh�ltnis ihrer Beitragspflicht nach � 8 Abs. 1, erster Satz.
� 8
1.
Der durch Einnahmen nicht
gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist, sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, auf die verbandsangeh�renden Gemeinden in sinngem��er Anwendung
der �� 77 bis 80 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt ge�ndert durch LGBl. 65/2006,
aufzuteilen.
2. Die Investitionsbeitr�ge tragen die verbandsangeh�renden Gemeinden wie
folgt:
a)
Die Marktgemeinde Reutte
mit 41 v. H.;
b) Den Rest tragen die �brigen verbandsangeh�rigen Gemeinden im Verh�ltnis
ihrer Einwohnerzahlen nach dem amtlichen Ergebnis der jeweils letzten
Volksz�hlung.
3. Die Betriebsbeitr�ge tragen die verbandsangeh�rigen Gemeinden nach den
Bestimmungen des���� � 79 Abs. 2 und 3
des Tiroler Schulorganisationsgesetzes.
4. Vorschreibung und Entrichtung der nach Abs. 2 und 3 zu leistenden
Beitr�ge richten sich nach den Bestimmungen des � 81 des Tiroler
Schulorganisationsgesetzes.
� 9
Tritt eine
Gemeinde nachtr�glich dem Gemeindeverband bei bzw. wird eine Gemeinde
nachtr�glich dem Gemeindeverband einbezogen, so hat die einen
Investitionsbeitrag unter Zugrundelegung von��
� 8 Z 2 lit. b zu entrichten. Die Basis f�r die anteilige Berechung des
Investitionsbeitrags bildet die Summe der Baukosten der Hauptschule K�nigsweg
und aller sonstigen nach Bezug der Hauptschule K�nigsweg neu errichteten
Erweiterungsbauten des Hauptschulverbandes Reutte.
� 10
Aufl�sung des Gemeindeverbandes
und Ausscheiden einzelner Gemeinden
1. Bei Aufl�sung des Gemeindeverbandes ist das Verm�gen zur Deckung
allf�llig vorhandener Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende
Verm�gen ist, sofern eine widmungsgem��e Weiterverwendung f�r die Hauptschulen
in Reutte nicht m�glich ist, auf die zum Zeitpunkt der Aufl�sung
verbandsangeh�rigen Gemeinden im Verh�ltnis der von ihnen f�r die Herstellung
der Schulgeb�ude eingebrachten Leistungen aufzuteilen.
2. Scheidet eine Gemeinde infolge �nderung des Schulsprengels f�r die
Hauptschulen in Reutte innerhalb von 25 Jahren nach Inbetriebnahme der neu
errichteten Hauptschule K�nigsweg und/oder sonstiger neu errichteter
Erweiterungsbauten aus dem Gemeindeverband aus, so werden ihr die nach � 8 Abs.
2 lit. a und b erbrachten Leistungen, vermindert um 4 % f�r jedes volle Jahr
seit Inbetriebnahme der neu errichteten Bauten, r�ckverg�tet.
3. Scheidet eine Gemeinde aus einem anderen als dem in Abs. 2 genannten
Grund aus dem Gemeindeverband aus, so hat sie keinen Anspruch auf
R�ckerstattung der von ihr eingebrachten Leistungen.
� 11
Sinngem��e
Anwendung von Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung:
Die auf
diese Satzung anwendbaren Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl.
Nr. 36/2001, zuletzt ge�ndert durch LGBl. Nr. 90/2005, gelten sinngem��.
� 12
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Tiroler
Landesregierung in Kraft.
��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)
"Der Gemeinderat beschlie�t,
gem�� � 68 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 � TROG 2006,
LGBl. Nr. 27,� die Auflegung und
gleichzeitig die �nderung des Fl�chenwidmungsplanes im Bereich des Grundst�ckes
Nr.� 62/11, KG Pflach, laut
vorgelegtem Entwurf des Ortsplaners der Gemeinde Pflach, Herrn Arch. Dipl.-Ing.
Heinz Laber, vom 02.03.2007, GZl. 02FW/03/07, durch Umwidmung des Grundst�ckes
Nr. 62/11, KG Pflach, von derzeit Freiland gem�� � 15 TROG 1972 in
Verkehrsfl�che gem�� � 53 Abs. 1 TROG 2006�.
��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)
"Der Gemeinderat beschlie�t,
gem�� � 68 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 � TROG 2006,
LGBl. Nr. 27,� die Auflegung und
gleichzeitig die �nderung des Fl�chenwidmungsplanes im Bereich der Grundst�cke
Nr.� 1103, 1104, 1105 und 1216, KG
Pflach, laut vorgelegtem Entwurf des Ortsplaners der Gemeinde Pflach, Herrn
Arch. Dipl.-Ing. Heinz Laber, vom 25.04.2006, GZl.� 25FW/04/06, durch Umwidmungen, sowie Arrondierungswidmungen der
genannten Grundst�cke.
Das Gst. Nr. 1103, KG Pflach soll
von derzeit Wohngebiet gem. � 12 TROG 1972 in ein allgemeines Mischgebiet gem��
� 40 Abs. 2 iVm � 40 Abs. 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 � TROG 2006
umgewidmet werden. Im Zug der Umwidmung sind auch einige Teilfl�chen der
Grundst�cke 1104 und 1105 mit der anliegenden Erschlie�ungsstra�e zu bereinigen
und entsprechend mit der Widmung anzupassen. Von Gst. Nr. 1104 wird eine als
Mischgebiet lt. TROG 2001 gewidmete 17 m� gro�e Fl�che (Teilfl�che �) ins �ffentliche Gut (Gst.Nr. 1216) �bertragen. Von
Gst.Nr. 1105 wird eine als Aufschlie�ungsgebiet (W), lt. TROG 1972 gewidmete 19
m� gro�e Fl�che (Teilfl�che
) ins
�ffentliche Gut (Gst.Nr. 1216) �bertragen. Die Teilfl�chen , und werden zwar neu zugeordnet, bleiben aber weiter in
der bisherigen im alten Fl�chenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie.�
��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)�
�Der Gemeinderat
beschlie�t die Auftragsvergabe f�r die Ingenieurleistungen, betreffend
die Bauabwicklung zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage Pflach, BA
07 � Los 1, zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage Pflach, BA 07 �
Los 1, sowie f�r die �verkehrstechnische Erschlie�ung (Stra�enbau), f�r den
Bauabschnitt 07 � Los 1, im Baulandum-legungsgebiet Innerwand-Kniepassbereich,
laut Angebot vom 26.02.2007, zum Gesamtpreis von���������� � 15.025,67 inkl. 20 % Mwst., abzgl. 2 % Skonto
innerhalb von 10 Tagen, an das Zivilingenieurb�ro Dipl.-Ing. J�zsef B.Kiss,
Knittelstra�e 5, 6600 Reutte.�
��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)
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Wer sich durch diese
Beschl�sse in seinen Rechten verletzt f�hlt, kann innerhalb zweier Wochen,
gerechnet vom ersten Tag der Kundmachung an, beim Gemeindeamt Pflach
schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben.
Anschlag: 07.03.2007�������������������������� � ��������� ������������������������ ����������� �Der B�rgermeister:
Abnahme:��
..................................���������
(Helmut Sch�nherr, Bgm.)����� ��������������������� ������������������������