BEKANNTMACHUNG

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Pflach hat in seiner Sitzung am 05.03.2007 nachfolgende Beschl�sse gefasst:

_________________________________________________________________________________

 

�Der Gemeinderat beschlie�t die neue Satzung des Gemeindeverbandes � Hauptschulverband Reutte, wie nachstehend angef�hrt:"

 

Satzung

 

Des Gemeindeverbandes �Hauptschulverband Reutte�

 

F�r den Gemeindeverband �Hauptschulverband Reutte� wird nach � 129 Abs. 4 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001), LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt ge�ndert durch LGBl. Nr. 90/2005, folgende Satzung erlassen:

 

� 1

Organe

 

Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und der Verbandsobmann.

 

� 2

Verbandsversammlung

 

1.    Die Verbandsversammlung bestehtaus den B�rgermeistern der dem Gemeindeverband angeh�renden Gemeinden. Zus�tzlich geh�rt der Verbandsobmann der Verbandsversammlung an, wenn er nicht B�rgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied ist. Der Stellvertreter des Verbandsobmannes ist berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsversammlung auch dann teilzunehmen, wenn er ihr nicht als Mitglied angeh�rt. Gemeinden, deren Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. betr�gt, k�nnen f�r je weitere angefangene 10 v. H. des Aufwandes einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Diese Vertreter m�ssen Mitglieder des Gemeinderats der sie entsendenden Gemeinde sein.

Ein B�rgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den B�rgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei dessen/deren Verhinderung durch das jeweils �lteste der �brigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten. Im �brigen gelten die Bestimmungen des � 135 TGO 2001.

 

2.    Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht dem Verbandsausschuss und dem Verbandsobmann obliegen.

 

Jedenfalls obliegen ihr:

a)   die Wahl des Verbandsobmannes und seines Stellvertreters nach Ma�gabe des � 137 Abs. 1 TGO 2001

b)   die Wahl weiterer Mitglieder des Verbandsausschusses nach Ma�gabe des � 136 Abs. 1 TGO 2001

c)    die Wahl der Mitglieder des �berpr�fungs-Ausschusses nach Ma�gabe des � 138 TGO 2001

d)   die Erlassung und die �nderung der Satzung nach Ma�gabe des � 133 Abs. 2 TGO 2001

e)   die Festsetzung des Voranschlages und die Beschlussfassung �ber den Rechnungsabschluss nach Ma�gabe des � 141 Abs. 4 TGO 2001

f)     die Beschlussfassung dar�ber, ob Vorauszahlungen nach Ma�gabe des � 141 Abs. 4 TGO 2001 zu entrichten sind, sowie �ber H�he, Anzahl und F�lligkeit solcher Vorauszahlungen

g)   die Beschlussfassung �ber die Errichtung von Neu- und Zubauten

3.    Alle �brigen dem Gemeindeverband als gesetzlicher Schulerhalter der Hauptschulen in Reutte zukommenden Aufgaben �bertr�gt die Verbandsversammlung dem Verbandsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung.

4.    Die Verbandsversammlung ist beschlussf�hig, wenn alle Mitglieder ordnungsgem�� eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die H�lfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne R�cksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussf�hig ist.

 

Zu einem g�ltigen Beschluss und zu einer g�ltigen Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

� 3

Verbandsausschuss

 

1.    Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und aus f�nf weiteren Mitgliedern. F�r jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu w�hlen. Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses werden aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gew�hlt. Im �brigen gelten die Bestimmungen des � 136 TGO 2001.

 

2.    Dem Verbandsausschuss obliegt

 

a)   die Vorberatung und Antragstellung in allen der Verbandsversammlung obliegenden Angelegenheiten

b)   die Beschlussfassung in allen ihm von der Verbandsversammlung nach � 2 Abs. 3 dieser Satzung �bertragenen Aufgaben.

 

3.    Der Verbandsausschuss ist beschlussf�hig, wenn alle Mitglieder ordnungsgem�� eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter uns so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier betr�gt. Zu einem g�ltigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

� 4

Verbandsobmann

 

1.    Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gew�hlt. Sie haben ihre Gesch�fte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiter zu f�hren.

 

Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils �lteste der �brigen Mitglieder des Verbandsausschusses, vertreten. Im �brigen gelten die Bestimmungen des � 137 TGO 2001.

 

2.    Dem Verbandsobmann obliegen:

 

a)   die Einberufung der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses

b)   der Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss

c)    die Vollziehung der Beschl�sse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie die Besorgung aller zur Gesch�ftsf�hrung geh�renden Angelegenheiten

d)   die Vertretung des Gemeindeverbandes nach au�en; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss obliegt, jedoch im Rahmen entsprechender Beschl�sse

e)   die Leitung der Gesch�ftsstelle des Gemeindeverbandes

f)     die Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und die Erstellung des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Verbandsversammlung

g)   die Besorgung der Aufgaben des �bertragenen Wirkungsbereichs, die gem�� � 123 Tiroler Schulorganisationsgesetz nicht in den eigenen Wirkungskreis fallen.

 

� 5

Gesch�ftsstelle

 

Zur Unterst�tzung der Organe des Gemeindeverbandes ist eine Gesch�ftstelle beim Marktgemeindeamt Reutte einzurichten.

 

� 6

�berpr�fungsausschuss

 

Der �berpr�fungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gew�hlt werden.

 

� 7

Haftung

 

1.    Dritten gegen�ber haften die dem Gemeindeverband angeh�renden Gemeinden f�r dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

 

2.    Untereinander haften die dem Gemeindeverband angeh�renden Gemeinden im Verh�ltnis ihrer Beitragspflicht nach � 8 Abs. 1, erster Satz.

 

� 8

Aufwand und �berschuss

 

1.    Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die verbandsangeh�renden Gemeinden in sinngem��er Anwendung der �� 77 bis 80 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt ge�ndert durch LGBl. 65/2006, aufzuteilen.

 

2.    Die Investitionsbeitr�ge tragen die verbandsangeh�renden Gemeinden wie folgt:

 

a)    Die Marktgemeinde Reutte mit 41 v. H.;

b)   Den Rest tragen die �brigen verbandsangeh�rigen Gemeinden im Verh�ltnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem amtlichen Ergebnis der jeweils letzten Volksz�hlung.

 

3.    Die Betriebsbeitr�ge tragen die verbandsangeh�rigen Gemeinden nach den Bestimmungen des���� � 79 Abs. 2 und 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes.

4.    Vorschreibung und Entrichtung der nach Abs. 2 und 3 zu leistenden Beitr�ge richten sich nach den Bestimmungen des � 81 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes.

 

� 9

 

Tritt eine Gemeinde nachtr�glich dem Gemeindeverband bei bzw. wird eine Gemeinde nachtr�glich dem Gemeindeverband einbezogen, so hat die einen Investitionsbeitrag unter Zugrundelegung von�� � 8 Z 2 lit. b zu entrichten. Die Basis f�r die anteilige Berechung des Investitionsbeitrags bildet die Summe der Baukosten der Hauptschule K�nigsweg und aller sonstigen nach Bezug der Hauptschule K�nigsweg neu errichteten Erweiterungsbauten des Hauptschulverbandes Reutte.

 

 

� 10

Aufl�sung des Gemeindeverbandes
und Ausscheiden einzelner Gemeinden

 

1.    Bei Aufl�sung des Gemeindeverbandes ist das Verm�gen zur Deckung allf�llig vorhandener Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Verm�gen ist, sofern eine widmungsgem��e Weiterverwendung f�r die Hauptschulen in Reutte nicht m�glich ist, auf die zum Zeitpunkt der Aufl�sung verbandsangeh�rigen Gemeinden im Verh�ltnis der von ihnen f�r die Herstellung der Schulgeb�ude eingebrachten Leistungen aufzuteilen.

 

2.    Scheidet eine Gemeinde infolge �nderung des Schulsprengels f�r die Hauptschulen in Reutte innerhalb von 25 Jahren nach Inbetriebnahme der neu errichteten Hauptschule K�nigsweg und/oder sonstiger neu errichteter Erweiterungsbauten aus dem Gemeindeverband aus, so werden ihr die nach � 8 Abs. 2 lit. a und b erbrachten Leistungen, vermindert um 4 % f�r jedes volle Jahr seit Inbetriebnahme der neu errichteten Bauten, r�ckverg�tet.

 

3.    Scheidet eine Gemeinde aus einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Grund aus dem Gemeindeverband aus, so hat sie keinen Anspruch auf R�ckerstattung der von ihr eingebrachten Leistungen.

 

� 11

Sinngem��e Anwendung von Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung:

 

Die auf diese Satzung anwendbaren Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt ge�ndert durch LGBl. Nr. 90/2005, gelten sinngem��.

 

� 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung in Kraft.

 

��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)

 

 

"Der Gemeinderat beschlie�t, gem�� � 68 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 � TROG 2006, LGBl. Nr. 27,die Auflegung und gleichzeitig die �nderung des Fl�chenwidmungsplanes im Bereich des Grundst�ckes Nr.62/11, KG Pflach, laut vorgelegtem Entwurf des Ortsplaners der Gemeinde Pflach, Herrn Arch. Dipl.-Ing. Heinz Laber, vom 02.03.2007, GZl. 02FW/03/07, durch Umwidmung des Grundst�ckes Nr. 62/11, KG Pflach, von derzeit Freiland gem�� � 15 TROG 1972 in Verkehrsfl�che gem�� � 53 Abs. 1 TROG 2006�.

 

��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)

 

 

 

"Der Gemeinderat beschlie�t, gem�� � 68 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 � TROG 2006, LGBl. Nr. 27,die Auflegung und gleichzeitig die �nderung des Fl�chenwidmungsplanes im Bereich der Grundst�cke Nr.1103, 1104, 1105 und 1216, KG Pflach, laut vorgelegtem Entwurf des Ortsplaners der Gemeinde Pflach, Herrn Arch. Dipl.-Ing. Heinz Laber, vom 25.04.2006, GZl.25FW/04/06, durch Umwidmungen, sowie Arrondierungswidmungen der genannten Grundst�cke.

 

Das Gst. Nr. 1103, KG Pflach soll von derzeit Wohngebiet gem. � 12 TROG 1972 in ein allgemeines Mischgebiet gem�� � 40 Abs. 2 iVm � 40 Abs. 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 � TROG 2006 umgewidmet werden. Im Zug der Umwidmung sind auch einige Teilfl�chen der Grundst�cke 1104 und 1105 mit der anliegenden Erschlie�ungsstra�e zu bereinigen und entsprechend mit der Widmung anzupassen. Von Gst. Nr. 1104 wird eine als Mischgebiet lt. TROG 2001 gewidmete 17 m� gro�e Fl�che (Teilfl�che ) ins �ffentliche Gut (Gst.Nr. 1216) �bertragen. Von Gst.Nr. 1105 wird eine als Aufschlie�ungsgebiet (W), lt. TROG 1972 gewidmete 19 m� gro�e Fl�che (Teilfl�che ) ins �ffentliche Gut (Gst.Nr. 1216) �bertragen. Die Teilfl�chen , ƒ und werden zwar neu zugeordnet, bleiben aber weiter in der bisherigen im alten Fl�chenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie.�

 

��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

�Der Gemeinderat beschlie�t die Auftragsvergabe f�r die Ingenieurleistungen, betreffend die Bauabwicklung zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage Pflach, BA 07 � Los 1, zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage Pflach, BA 07 � Los 1, sowie f�r die verkehrstechnische Erschlie�ung (Stra�enbau), f�r den Bauabschnitt 07 � Los 1, im Baulandum-legungsgebiet Innerwand-Kniepassbereich, laut Angebot vom 26.02.2007, zum Gesamtpreis von���������� � 15.025,67 inkl. 20 % Mwst., abzgl. 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen, an das Zivilingenieurb�ro Dipl.-Ing. J�zsef B.Kiss, Knittelstra�e 5, 6600 Reutte.�

 

��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� (einstimmig)

�����������

 

Wer sich durch diese Beschl�sse in seinen Rechten verletzt f�hlt, kann innerhalb zweier Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Kundmachung an, beim Gemeindeamt Pflach schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben.

 

Anschlag: 07.03.2007�������������������������� ��������� ����������������������� ����������� Der B�rgermeister:

Abnahme:��

 

 

 

..................................���������

(Helmut Sch�nherr, Bgm.)����� ��������������������� ������������������������